§ 7 TexModNäherAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Textil- und Modenäherausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle