Gesetze › TexModSchneiderAusbV › Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 TexModSchneiderAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modeschneiders und der Textil- und Modeschneiderin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Dauer der Berufsausbildung