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Anlage TexRAusbV

(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1926 - 1930)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassenb)Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachtend)Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponierene)Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren4*)
f)Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleicheng)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten3*)
6Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 6)a)Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassenb)technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden2*)
c)Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen4*)
d)technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe4*)
7Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 7)a)Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzenb)Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden4*)
c)Informationen beschaffen, auswerten und nutzend)Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleitene)Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten6*)
8Beraten und Betreuen von Kunden (§ 3 Nr. 8)a)Kundengespräche situationsgerecht führen3
b)Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beratenc)betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handelnd)Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten6
9Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes (§ 3 Nr. 9)a)Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachtenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfenc)Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigend)Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilene)Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachierenf)Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwendeng)Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen16
10Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen (§ 3 Nr. 10)a)Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegenb)ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigenc)Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmend)Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügene)Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigierenf)Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen18
g)Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentierenh)vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlasseni)physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysierenk)Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen16
l)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmittelnm)Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten8
11Prozesstechnik (§ 3 Nr. 11)a)Prozessdatenerfassungssysteme anwendenb)Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassenc)Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleitend)Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren18
12Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes (§ 3 Nr. 12)a)Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandelnb)Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpferc)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigend)Behandlungsgut kontrollieren und beurteilene)Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigierenf)Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen20
g)Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern2
13Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 13)a)Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachtenb)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassenc)Behandlungsgut hygienisch verpackend)Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentierene)Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen8
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Nr. 14)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreibenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren8*)
d)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführenf)Ergebnisse dokumentiereng)Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden6*)
*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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