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§ 3 TextilgestalterMstrV

Ziel und Gliederung des Teils I

(1)

Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Textilgestalter-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2)

Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

Textilgestaltermeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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