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§ 14 TextilGestAusbV

Zusatzqualifikation

(1)

Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.

(2)

Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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