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Anlage TextilPrAusbV

(zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Texil/zur Produktprüferin-Textil

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 683 - 685)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheidenb)Faserstoffe identifizierenc)Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen anwendend)Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführene)Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmenf)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden8
g)Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigenh)Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkungen unterscheideni)Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden10
2Produktanalyse und Strukturidentifizierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und textilen Flächen darstellenb)Mustervorlagen analysierenc)Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen8
3Umgehen mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragenb)Kundengespräche, insbesondere mit internen Kunden, führenc)Kundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzend)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren8
4Produktkontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilenb)Abweichungen feststellen10
c)Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichend)Art der Abweichung identifizieren und klassifizierene)Prüfergebnisse auswerten und dokumentierenf)weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler16
5Ausführen von Korrekturmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwendenb)Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmängeln anwendenc)Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie Maschinen bedienen16
d)Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaften veranlassene)Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen8
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenc)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen4
d)Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentierene)Warentransport sicherstellen6
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewertenb)technische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentierenc)betriebliche Vorschriften beachtend)Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten4
e)Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen, Abstimmungen treffen4
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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