§ 4 TextilProdAusbV
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle