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§ 6 TfPV
Aufgaben der Prüfungsorganisation
Die Prüfungsorganisation
- 1.
soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten Prüfungen durchführen,
- 2.
setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über
- a)
den Prüfungsablauf,
- b)
die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung,
- c)
die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowie
- d)
die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss,
- a)
- 3.
bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich zu behandeln.