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§ 15b TfV

Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

Triebfahrzeugführerscheinverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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