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THAMNV
Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
- § 1Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter
- § 2Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter
- § 3Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen
- § 4Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
- § 5Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
- § 6Ordnungswidrigkeiten