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§ 10 ThUG

Entscheidung; Beschlussformel

(1)

Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entscheidung abzuweisen ist.

(2)

Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.

(3)

Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

Therapieunterbringungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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