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§ 1 THW-AuslUFV

Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.

(2)

Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund anderer Bestimmungen bleibt unberührt.

THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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