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§ 4 TierHaltKennzG

Haltungsformen

(1)

Die Haltungsformen, die bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 verwendet werden, sind:

  1. 1.

    Stall,

  2. 2.

    Stall+Platz,

  3. 3.

    Frischluftstall,

  4. 4.

    Auslauf/Weide und

  5. 5.

    Bio.

(2)

Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist den Haltungsformen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall und Auslauf/Weide zuzuordnen, wenn sie

  1. 1.

    den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 entspricht oder

  2. 2.

    Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 vergleichbar sind.

(3)

Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist.

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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