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§ 14 TierImpfStV

Abfüllen der Charge

Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge

  1. 1.

    keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums eintreten und

  2. 2.

    repräsentative Proben für die Sterilitätsprüfung und die Identitätsprüfung entnommen werden.

Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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