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§ 31 TierImpfStV

Bekanntmachung, Veröffentlichung

(1)

Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:

  1. 1.

    die Erteilung einer Zulassung,

  2. 2.

    die Rücknahme einer Zulassung,

  3. 3.

    den Widerruf einer Zulassung,

  4. 4.

    das Erlöschen einer Zulassung,

  5. 5.

    die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,

  6. 6.

    die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,

  7. 7.

    die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,

  8. 8.

    das Ruhen der Zulassung,

  9. 9.

    die Verlängerung einer Zulassung.

(2)

Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:

  1. 1.

    die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,

  2. 2.

    den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.

Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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