AdvoCite
§ 31 TierImpfStV
Bekanntmachung, Veröffentlichung
(1)
Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
- 1.
die Erteilung einer Zulassung,
- 2.
die Rücknahme einer Zulassung,
- 3.
den Widerruf einer Zulassung,
- 4.
das Erlöschen einer Zulassung,
- 5.
die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
- 6.
die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
- 7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
- 8.
das Ruhen der Zulassung,
- 9.
die Verlängerung einer Zulassung.
(2)
Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:
- 1.
die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,
- 2.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.