Gesetze › TierpflAusbV § 2 TierpflAusbV Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen1.Forschung und Klinik,2.Zoo,3.Tierheim und Tierpensiongewählt werden. Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Ausbildungsberufsbild