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§ 3 TierpflMstrV

Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1)

Die Qualifikation zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin umfasst:

  1. 1.

    Grundlegende Qualifikationen,

  2. 2.

    Handlungsspezifische Qualifikationen,

  3. 3.

    Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.

(2)

Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

  1. 1.

    Grundlegende Qualifikationen und

  2. 2.

    Handlungsspezifische Qualifikationen.

(3)

Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.

(4)

Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich in Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssimulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach § 5 zu prüfen.

(5)

Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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