Gesetze › TierSchG › Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren § 11c TierSchG Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden. Tierschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11b § 12