Gesetze › TierSchG › Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes § 16e TierSchG Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes. Tierschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16d § 16f