Gesetze › TierSchG › Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes § 16h TierSchG Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Tierschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16g § 16i