Gesetze › TierSchG › Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 21a TierSchG Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden. Tierschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 § 21b