Gesetze › TierSchG › Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren § 6a TierSchG Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2. Tierschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 § 7