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§ 10 TierSchNutztV
Platzbedarf bei Gruppenhaltung
(1)
Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
| Lebendgewicht in Kilogramm | Bodenfläche je Tier in Quadratmeter |
| bis 150 | 1,5 |
| von 150 bis 220 | 1,7 |
| über 220 | 1,8. |
(2)
Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle
- 1.
von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter,
- 2.
von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter
Mindestbodenfläche hat.