Gesetze › TierSchNutztV › Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen § 12 TierSchNutztV Anwendungsbereich Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Überwachung, Fütterung und Pflege § 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen