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§ 3 TierSeuchErEinfV

Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:

  1. 1.

    Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,

  2. 2.

    die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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