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§ 4a TierSeuchErEinfV

(1)

Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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