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§ 10 TierSeuchErV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,

  2. 2.

    einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,

  6. 6.

    entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder

  7. 7.

    entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

Tierseuchenerreger-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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