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§ 4 TierSeuchSchNOKanV

Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.

Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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