§ 4 TierwMeistPrV
Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
- 1.
Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,
- 2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.
Tierwirtmeisterprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle