Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst
Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 1 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.
Telekommunikations-Überwachungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle