Gesetze › TKÜV › Teil 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten § 33 TKÜV Verschwiegenheit Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend. Telekommunikations-Überwachungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit § 34 Nachweis, probeweise Anwendungen