Gesetze › TKG › Teil 8 Wegerechte und Mitnutzung› Abschnitt 1 Wegerechte § 135 TKG Verjährung der Ansprüche Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Telekommunikationsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 134 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden § 136 Informationen über passive Netzinfrastrukturen