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§ 36 TKG

Veröffentlichung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.

Telekommunikationsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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