§ 1 TKonfAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle