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§ 8 TKTransparenzV

Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen

(1)

Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse

  1. 1.

    direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und

  2. 2.

    so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.

(2)

Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.

TK-Transparenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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