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§ 15 TollwV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

  5. 5.

    entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt oder mit sich führt,

  6. 6.

    entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

  7. 7.

    entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

  8. 8.

    ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt,

  9. 9.

    einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  10. 10.

    entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder abhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines Tieres verkauft oder verbraucht,

  11. 11.

    entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,

  12. 12.

    ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt,

  13. 13.

    ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder

  14. 14.

    entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird.

Tollwut-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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