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§ 3 TollwV

Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

  1. 1.

    von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,

  2. 2.

    von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,

  3. 3.

    von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.

Tollwut-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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