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§ 6 TourFachwPrV

Bewerten der Prüfungsleistungen

(1)

Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)

In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3)

In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

  1. 1.

    die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und

  2. 2.

    das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.

Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden wie folgt gewichtet:

  1. 1.

    die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

  2. 2.

    das Fachgespräch mit zwei Dritteln.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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