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§ 8 TransparenzG

Bußgeldvorschrift

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Transparenzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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