Gesetze › TranspRLG § 10 TranspRLG Geschäftsweg Der Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt der Bundesregierung. § 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Transparenzrichtlinie-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Zeitlicher Anwendungsbereich § 11 Inkrafttreten