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§ 8 TranspRLG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Konto nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  3. 3.

    entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Transparenzrichtlinie-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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