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§ 2 TrDGV
Dienstbereiche der Truppendienstgerichte
Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst
- 1.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
- a)
in Berlin,
- b)
in Brandenburg,
- c)
in Bremen,
- d)
in Hamburg,
- e)
in Mecklenburg-Vorpommern,
- f)
in Niedersachsen,
- g)
in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
- h)
in Sachsen-Anhalt und
- i)
in Schleswig-Holstein;
- a)
- 2.
die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst
- 1.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
- a)
in Baden-Württemberg,
- b)
in Bayern,
- c)
in Hessen,
- d)
im Regierungsbezirk Köln,
- e)
in Rheinland-Pfalz,
- f)
im Saarland,
- g)
in Sachsen,
- h)
in Thüringen und
- i)
im Ausland;
- a)
- 2.
die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.