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§ 8 TreuhG

Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften

(1)

Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden:

  1. -

    Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,

  2. -

    Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,

  3. -

    Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.

(2)

Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.

Treuhandgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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