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§ 5 TreuhGDV 2

Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern.

Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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