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§ 1 TreuhGDV 3

Der Treuhandanstalt wird das Vermögen

  1. -

    der volkseigenen Güter,

  2. -

    der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,

  3. -

    der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,

  4. -

    der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie

  5. -

    der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion

(nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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