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§ 18 TrinkwV
Aufbereitungszwecke
Eine Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser und eine Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur zu den folgenden Aufbereitungszwecken erfolgen:
- 1.
zur Entfernung von Stoffen und Partikeln aus dem Rohwasser einschließlich jener Krankheitserreger, die bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser von einer Desinfektion nicht erfasst werden,
- 2.
zur Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation,
- 3.
zur Veränderung der physikochemischen Zusammensetzung des Trinkwassers bei der Aufbereitung und Verteilung,
- a)
um die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen,
- b)
um korrosionschemische Eigenschaften des Trinkwassers einzustellen,
- c)
zur Leckagesuche oder
- d)
um den Calcium- und Magnesiumgehalt einzustellen, oder
- a)
- 4.
zur Desinfektion
- a)
bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser,
- b)
bei der Verteilung des Trinkwassers in zentralen, dezentralen, mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen,
- c)
bei der Speicherung des nicht erwärmten Trinkwassers in Behältern,
- d)
begleitend zu der Sanierung einer Trinkwasserinstallation oder
- e)
auf Anordnung des Gesundheitsamts.
- a)