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TrZollG
Truppenzollgesetz
- § 1Begriffsbestimmungen
- § 2Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
- § 3Überführung von Nicht-Unionswaren in die Truppenverwendung
- § 4Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
- § 5Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
- § 6Vereinfachte Zollanmeldung
- § 7Einfuhrhöchstmengen
- § 8Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
- § 9Übergang von Unionswaren in die Truppenverwendung
- § 10Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
- § 11Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
- § 12Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
- § 13Beendigung der Truppenverwendung
- § 14Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
- § 15Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
- § 16Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren
- § 17Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
- § 18Rationsmengen
- § 19Abgabenschuld, Abgabenschuldner
- § 20Beendigung vorangegangener Zollverfahren
- § 21Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
- § 22Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
- § 23Vertretung
- § 24Schlussvorschriften
- § 25Ermächtigungen
- § 26Bußgeldvorschriften