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TrZollV
Truppenzollverordnung
Kapitel 1 Bewilligung der Truppenverwendung nichtberechtigter Personen
- § 1Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes
- § 2Fristverlängerung
- § 3Rückwirkende Bewilligung
Kapitel 2 Anmeldung zur Truppenverwendung
- § 4Verwendung des Einheitspapiers
- § 5Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen
- § 6Verzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung
Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung
Abschnitt 1 Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere
Unterabschnitt 1 Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung
- § 7Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen
- § 8Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere
- § 9Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen
Unterabschnitt 2 Abgabe auf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung
- § 10Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
- § 11Genehmigungspflicht
- § 12Sonstige öffentliche Veranstaltungen
- § 13Nichtöffentliche Veranstaltungen
Unterabschnitt 3 Abgabe an nichtberechtigte Personen, die Kinder von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zeitweise betreuen
Unterabschnitt 4 Abgabe an versorgungsberechtigte Personen
- § 15Versorgungsberechtigte Personen
- § 16Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen
- § 17Zulassung als versorgungsberechtigte Person
Abschnitt 2 Abgabe durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
- § 18Veräußerungsgenehmigung
- § 19Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung
- § 20Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung
Kapitel 4 Handlungen, die keine zweckwidrige Verwendung darstellen
- § 21Beförderung von Waren in der Truppenverwendung
- § 22Lagerung von Waren in der Truppenverwendung
- § 23Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung
- § 24Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge
Kapitel 5 Ausnahmen von der Abgabenentstehung, Übersiedlungsgut
Kapitel 6 Sonstige Bestimmungen