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§ 27 TTDSG

Strafvorschriften

(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder

  3. 3.

    entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2)

Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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