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Anhang TVMindestlohnPäda 6

(zu § 3 Absatz 2 der Anlage) „Qualifikationen – Gruppe 2“ zum TV Mindestlohn pädagogisches Personal Nr. 7

  1. 1.

    Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen.

    1. –

      Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau:

      1. –

        Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin,

      2. –

        Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin,

      3. –

        Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau;

    2. –

      Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen;

    3. –

      Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte):

      1. –

        Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin – (Certified IT Business Consultant),

      2. –

        Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin – (Certified IT Systems Manager),

      3. –

        Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin – (Certified IT Marketing Manager),

      4. –

        Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin – (Certified IT Business Manager);

    4. –

      Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin,

    5. –

      Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin,

    6. –

      Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik,

    7. –

      Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie,

    8. –

      Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie,

    9. –

      Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk,

    10. –

      Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin,

    11. –

      Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin,

    12. –

      Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung,

    13. –

      Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin;

    14. –

      Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional:

      1. –

        Geprüfter Informatiker oder geprüfte Informatikerin – (Certified IT Technical Engineer),

      2. –

        Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin – (Certified IT Business Engineer);

  2. 2.

    Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz)

    1. –

      Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen),

    2. –

      Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen),

    3. –

      Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen),

    4. –

      Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen),

    5. –

      Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen),

    6. –

      Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin,

    7. –

      Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin;

  3. 3.

    Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO

    1. –

      Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;

  4. 4.

    Die im Folgenden aufgeführten formale Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO

    1. –

      Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;

  5. 5.

    Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO

    1. –

      Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;

  6. 6.

    Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBIG

    1. –

      Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen; Geprüfte Berufsspezialisten aller Fachrichtungen oder Berufsspezialistinnen; Bachelor Professional in; Master Professional in

  7. 7.

    Staatlich anerkannte akademische GradeBachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.

Rechtsnormen des Tarifvertrags Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 27. Juli 2022 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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