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Anhang TVMindestlohnPäda 6
(zu § 3 Absatz 2 der Anlage) „Qualifikationen – Gruppe 2“ zum TV Mindestlohn pädagogisches Personal Nr. 7
- 1.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen.
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Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau:
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Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin,
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Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin,
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Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau;
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Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen;
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Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte):
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Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin – (Certified IT Business Consultant),
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Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin – (Certified IT Systems Manager),
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Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin – (Certified IT Marketing Manager),
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Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin – (Certified IT Business Manager);
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Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin,
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Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin,
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Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik,
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Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie,
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Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie,
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Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk,
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Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin,
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Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin,
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Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung,
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Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin;
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Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional:
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Geprüfter Informatiker oder geprüfte Informatikerin – (Certified IT Technical Engineer),
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Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin – (Certified IT Business Engineer);
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- 2.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz)
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Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen),
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Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen),
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Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen),
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Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen),
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Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen),
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Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin,
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Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin;
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- 3.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO
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Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
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- 4.
Die im Folgenden aufgeführten formale Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO
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Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
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- 5.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO
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Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
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- 6.
Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBIG
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Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen; Geprüfte Berufsspezialisten aller Fachrichtungen oder Berufsspezialistinnen; Bachelor Professional in; Master Professional in
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- 7.
Staatlich anerkannte akademische GradeBachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.